Satzung des AC Oppenau 1984 e.V.

SATZUNG

Satzung des Athleten-Club Oppenau 1984 e.V.

(Neufassung vom 05.04.2013)

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2 Vereinszweck und Zielsetzung 

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsbeiträge

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7 Organe des Vereins

§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

§ 9 Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

§ 11 Beirat

§ 12 Ordnungen

§ 13 Strafbestimmungen

§ 14 Kassenprüfer/in

§ 15 Datenschutz

§ 16 Auflösung der Vereins

§ 17 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Athleten-Club Oppenau 1984 e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in 77728 Oppenau, der Gerichtsstand ist Oberkirch.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Oberkirch unter AZ.: VR 140 eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck und Zielsetzung

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht mit der Förderung, Pflege, Vorbereitung und Ausübung von

  • Kraftsport
  • Boxsport
  • Freizeit- und Breitensport

(3) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Er bekennt sich zum Grundsatz des Amateursports.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. in der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw., die belegt werden müssen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat dem Vorstand ein Aufnahmegesuch einzureichen.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Bei Ablehnung des Antrags ist eine Begründung nicht erforderlich.

(3) Bei Minderjährigen und beschränkt Geschäftsfähigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Eine solche Zustimmung schließt, im Falle der Aufnahme, auch die Verpflichtung zur Beitragszahlung für minderjährige bzw. beschränkt Geschäftsfähige und die Zustimmung zur Ausübung des aktiven Sports durch Minderjährige bzw. beschränkt Geschäftsfähige mit ein.

(4) Einzelmitglieder sind:

a) Aktive Mitglieder

b) Passive Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

zu a) Aktive Mitglieder können alle sportlichen Angebote und sportliche Leistungen des Vereins wie z.B. Training, Kurse etc. in Anspruch nehmen und an Wettkämpfen teilnehmen und zahlen hierfür einen höheren Vereinsbeitrag.

zu b) Passive Mitglieder sind fördernde Mitglieder, zahlen einen niedrigeren Beitrag und können die unter a) genannten Leistungen nicht in Anspruch nehmen.

zu c) Die Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Verleihung.

(5) Durch die Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

(6) Der Verein ist Mitglied des Baden-Württembergischen Gewichtheberverbandes (BWG) und des Bundesverbandes Deutscher Kraftdreikämpfer (BVDK). Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände als verbindlich an. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände. Soweit Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Es sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss.

(3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt muss spätestens sechs Wochen vor Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Der Beitrag ist bis zum Ende der Mitgliedschaft voll zu entrichten.

(3) Aktive Mitglieder, welche bei Wettkämpfen des BWG und BVDK startberechtigt sind, haben bei einem Vereinswechsel ein außerordentliches Kündigungsrecht. Sie müssen bis zum 15. Mai des Jahres die aktive Mitgliedschaft kündigen. Die Kündigung wird zum 31. Juni des Jahres wirksam. Vereinsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ausschlussgründe sind:

a) Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr nach vorheriger Anmahnung. Hierdurch wird die bestehende Beitragsschuld nicht hinfällig.

b) Grober, oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, Anordnungen des Vorstandes, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.

c) Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss durch Beschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.

Gegen die Entscheidung des Vorstands hat das Mitglied das Recht, binnen zwei Wochen nach Zugang des Schreibens Berufung einzulegen. Diese ist an den Vorstand zu richten. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand zusammen mit dem Beirat innerhalb von zwei Monaten eine erneute Abstimmung herbeizuführen. Die Entscheidung des Vorstandes und des Beirats ist dann endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschlussbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschlussbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

(5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen, oder auf Beitragsrückerstattung.

 

§ 7 Organe des Vereins

Orange des Vereins:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat

 

§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche, sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich einberufen werden. Die Entlastung des Vorstands mit Neuwahlen findet jedoch erst nach Ablauf von 3 Kalenderjahren statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden durch Veröffentlichung am schwarzen Brett im Vereinsheim unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch über die örtliche Presse oder im Gemeindeverkündblatt erfolgen.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte erfassen:

a) Geschäftsbericht des Vorsitzenden

b) Bericht des Kassenwarts

c) Bericht der Kassenprüfer

d) Entlastung des Kassenwarts (alle 3 Jahre)

e) Entlastung des Vorstandes (alle 3 Jahre)

f) Neuwahlen des Vorstandes (alle 3 Jahre)

g) Wahl der Kassenprüfer (alle 3 Jahre)

h) Anträge

i) Verschiedenes

(3) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim ersten Vorsitzenden eingereicht sein, es sei denn, es handelt sich um Anträge des Vorstandes.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(8) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(9) Anstehende Wahlen und sonstige Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, dass die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sich für einen Antrag entscheiden, geheim zu wählen oder abzustimmen.

(10) Bei Wahlen erfolgt bei Stimmengleichheit eine Neuwahl. Bei dieser Nachwahl stehen nur die im 1. Wahlgang stimmengleiche Mitglieder zur Wahl an. Besteht dann noch Stimmengleichheit, entscheidet das los.

(11) Alle Einzelmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben sind stimmberechtigt. Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

  • Dem/Der ersten Vorsitzenden (1. Vorstand)
  • Dem/Der zweiten Vorsitzenden (2. Vorstand)
  • Dem/Der Geschäftsführer/in
  • Dem/Der Kassenwart/in
  • Dem/Der Pressereferenten/in
  • Dem/Der Gerätewart/in
  • bis zu 5 Beisitzer/-innen, darunter die Abteilungsleiter Kraftdreikampf, Boxen und Mountainbiking

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden vertreten. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

(3) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat vor allem die Aufgabe der:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie das Aufstellen der Tagesordnung.
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch benennen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der erste Vorsitzende, bei Verhinderung der zweite Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen.

(6) Der Vorstand sollte einmal im ¼ Jahr bzw. nach Erfordernis zu Vorstandssitzungen zusammentreffen.

 

§ 11 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus sach- und fachkundigen Personen und wird durch den Vorstand benannt. Dem Beirat können angehören:

  • Technischer Leiter/in, Trainer/in und Übungsleiter/in
  • Jugendleiter/in
  • Sprecher/in Kraftdreikampf
  • Sprecher/in Boxen
  • Sprecher/in Mountainbiking
  • bis zu zwei weitere Beisitzer

(2) Die Mitglieder des Beirats bleiben solange im Amt, bis sie von ihren Funktionen/Ämtern ausscheiden.

(3) Die Mitglieder des Beirats beraten den Vorstand in wichtigen Sach- und Fachfragen und werden hierzu zu den erforderlichen Vorstandssitzungen eingeladen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

(4) Der Beirat muss zur Vorstandsitzung einberufen werden, wenn ein Mitglied wegen Ausschluss durch Beschluss des Vorstands Berufung einlegt (§ 6 Abs. 4). Bei der erneuten Abstimmung ist der Beirat stimmberechtigt, der Vorstand und der Beirat befasst seinen Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen stimmen.

 

§ 12 Ordnungen

(1) Ehrenordnung

a) Ehrung von Mitgliedern:

Der Verein ehrt aktive und passive Mitglieder für langjährige Mitgliedschaft und besondere Verdienste.

b) Der Verein kann für langjährige ununterbrochene Mitgliedschaft ehren:

  • für 25jährige Mitgliedschaft
  • für 40jährige Mitgliedschaft
  • für 50jährige Mitgliedschaft

c) Ehrenmitglieder:

Zum Ehrenmitglied kann nur eine Person ernannt werden, die sich in langjähriger verantwortlicher Funktion um den Verein verdient gemacht hat, sich durch außergewöhnliche sportliche Leistungen hervorgetan hat oder sich in besonderem Maße um die Zielsetzung des Vereins bemühte.

d) Ehrenvorsitzender:

Zum Ehrenvorsitzenden kann nur eine Person ernannt werden, die sich als langjähriger früherer Vorsitzender des Vereins in außergewöhnlichem Maße verdient gemacht hat.

e) Zu allen Ehrungen werden eine Urkunde und ein kleines Präsent übergeben. Die Ehrenauszeichnung wird durch Beschluss des Vorstands und des Beirats verliehen. Alle Kosten die im Zusammenhang mit Ehrungen anfallen, trägt der Verein.

 

§ 13 Strafbestimmungen

(1) Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins verstoßen, folgende Maßnahmen verhängen:

a) Verweis

b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins

c) Ausschluss gem. § 6 Abs. 4 dieser Satzung

 

§ 14 Kassenprüfer/in

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt drei Jahre.

(2) Die Kassenprüfer/innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.

 

§ 15 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(2) Als Mitglied des Baden-Württembergischen Gewichtheberverbands und Bundesverband Deutscher Kraftdreikämpfer ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an die Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die ausgeübten Sportarten.

 

§ 16 Auflösung der Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

(2) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

(3) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Oppenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05. April 2013 beschlossen.

(2) Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

(3) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Oppenau, den 05. April 2013

Armin Schneider

2. Vorsitzender

Vereinsheim

Athleten-Club Oppenau 1984 e.V.

Schwarzwaldstraße 33

77728 Oppenau (Ortsteil Ibach)

Öffnungszeiten

Montag - Sonntag                     06:00 - 23:00